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Impressumspflicht für Webseiten – lästig, aber wichtig!

Schon von den Begriffen raucht einem der Kopf: Telemediengesetz, ladungsfähige Adresse, Anbieterkennzeichnungspflicht, Rundfunkmedienstaatsvertrag. So manchen Betreibern einer Website wird das schnell zu viel. Leider kann man nicht auf ein vollständiges und korrektes Impressum verzichten, das gilt auch für so manche Angebote bei Twitter, Facebook & Co. In 2013 erging eine wahre Abmahnwelle wegen fehlender Angaben auf Facebook-Seiten. Wer kann, sollte es tunlichst vermeiden einen auftragslosen Juristen glücklich zu machen. Es gibt genügend Anwälte, die sehr gerne ihre Kostennoten quer durch Deutschland schicken. Im Blog des Journalisten-Portals torial wird nun ausführlich erklärt, was es mit dem korrekten Impressum auf sich hat.

Gewusst wie! Was auf den ersten Blick total kompliziert klingt, ist bei näherer Betrachtung eigentlich ganz einfach. Je nach Betreiber der Website müssen darin verschiedene Bestandteile enthalten sein. Privatpersonen, Unternehmen und Portale mit journalistischen Inhalten müssen dementsprechend im Impressum unterschiedliche Angaben vorhalten. Alle Details werden wie üblich möglichst simpel erläutert. Mehr Infos erhält man hier.

5 Gedanken zu „Impressumspflicht für Webseiten – lästig, aber wichtig!

  1. Das habe ich auch gesehen, dass die Quelle von 2004 ist. Aber da der Law-Blog es unter der Rubrik Highlights immer noch präsentiert, müsste es eigentlich immer noch gültig sein. Ich glaube auch nicht, dass sich in dem Bereich ständig etwas ändert. Was das Abmahnen angeht, sollte sich ja bald etwas ändern, so dass wir uns wieder dem Thematischen zuwenden können, ohne uns ständig gegen Angriffe wehren zu müssen. Dass allerdings Frau Zypries beim Juristentag in Köln, einfach gelagerte Fälle mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung dürften nicht mehr als 50 bis 100 Euro für Abmahnung und Anwalt nach sich ziehen, ist jetzt schon 7 Monate her. Was hat sich seitdem getan? Nichts, soweit ich weiß. Die Welle rollt munter weiter.

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