Film Sound & Media berichtet über Sharehoster

Die aktuelle Ausgabe der monatlich erscheinenden Zeitschrift für die österreichische Kreativbranche beschäftigt sich mit dem BGH-Urteil bezüglich der Haftung von Sharehostern. Man zitierte dafür einen meiner Artikel bei WeCAB.

Dr. Werner Müller vom Verein für Anti-Piraterie der Film- und Videobranche Österreich (VAP) wurde kürzlich auf meinen Blogbeitrag bei WeCAB aufmerksam. Seine Mitarbeiterin fragte bei mir an, ob man Teile daraus für einen Artikel in der „Film Sound & Media“ verwenden dürfe. Natürlich darf man.

Worum geht es? Bis zum Urteil vom Bundesgerichtshof glaubten viele Betreiber von Sharehostern, sie könnten sich nach den Vorgaben des US-amerikanischen Rechts verhalten. Es reicht in Deutschland aber nicht aus, nach Eingang der Abuse-Mail einfach die bemängelten Archive zu löschen. Das Urteil im Rechtsstreit mit der GEMA und dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels besagt nämlich, dass die Sharehoster eigenständig dafür sorgen müssen, dass die gleichen Werke nicht erneut (mit einem anderen Namen) hochgeladen werden können. So hält das Gericht eine Überwachung der großen einschlägigen Warez-Foren und Blogs für zumutbar, um einen erneuten Upload zu verhindern. Derartige Maßnahmen sind im US-amerikanischen DMCA nicht vorgesehen.

Die Auswirkungen dieses Urteils werden nicht lange auf sich warten lassen. RapidShare hat in der Vergangenheit bereits einige Mitarbeiter entlassen. Die Netload GmbH mit Sitz Frankfurt am Main befindet sich in Liquidation. Auf Dauer werden immer mehr Firmen ihren Hauptsitz zumindest offiziell offshore betreiben, um den gesetzlichen Vorgaben Deutschlands und der EU zu entgehen. Wieder andere Firmen wie Bitshare und Freakshare geben im Impressum falsche Anschriften und Kontaktdaten an. Sie leiten die Gelder der Kunden um, um ihre Identität zu verschleiern.

Wer aber seinen Hauptsitz in der EU belässt, der dürfte schon bald feststellen, dass man einstweilige Verfügungen beispielsweise auch in Zypern zustellen kann. Ähnliche Erfahrungen musste auch die Schweizer RapidShare AG machen. Das Problem wird mit dem BGH-Urteil also nicht behoben, es wird lediglich ins Ausland verlagert.

Auch GVU & VAP dürfen nicht davon ausgehen, dass aus den Hintermännern nach dem Urteil automatisch „ordentliche Kaufmänner im Netz“ werden.

Der komplette Artikel beim Magazin „We create Art and Beauty“ (WeCAB) ist kann man hier lesen. Bislang ist das PDF der aktuellen Ausgabe von „Film Sound & Media“ noch nicht im Downloadbereich verfügbar. Das wird sich aber sicher bald ändern.

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