Cyber-Mobbing ist offenbar noch zu jung für unser Strafrecht. Hier wird erklärt, was Cyber-Mobbing im Detail ist. Eine klare juristische Definition von Cyber-Mobbing gibt es hierzulande leider noch nicht. Es gibt aber mehrere strafrechtlich relevante Straftaten, die dabei vollzogen werden. Nach Angaben diverser aktueller Umfragen wurde etwa jeder sechste Jugendliche ein Opfer von Cyber-Mobbing-Angriffen.
Grund genug sich zu informieren, was man aktiv dagegen tun kann. Es gibt in unserem Zivil- als auch im Strafrecht ausreichend viele Möglichkeiten, sich dagegen erfolgreich zur Wehr zu setzen. Wer sich nicht wehren kann oder will, macht sich auf Dauer selbst zum Opfer. Darüber sollte niemand urteilen, das sollte man aber im Hinterkopf behalten.
Cyber-Mobbing ist Körperverletzung
Der Gesundheitszustand einer Person darf laut Gesetzgeber niemals beschädigt werden. Juristisch gesehen gilt als Gesundheitsschädigung das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen (krankhaften) Zustandes, auch wenn dieser nur von vorübergehender Dauer ist. Damit können auch psychische oder psychosomatische Schäden gemeint sein, unter denen die Opfer leiden. Diese neigen je nach Ausprägung zu Depressionen oder psychosomatischen Beschwerden, wie beispielsweise Herzrasen, Kopf- oder Bauchschmerzen, Durchfall, Übelkeit, Schwindel und vieles mehr.
Neben den körperlichen Beschwerden neigen Opfer von Mobbing-Angriffen dazu, sich komplett einzuschließen und zu isolieren. Im schlimmsten Fall sind sie sogar suizidgefährdet. Mobbing per SMS, Facebook oder WhatsApp ist für Staatsanwälte und Polizisten leicht zu beweisen. Der Nachweis ob und in welchem Umfang dabei die psychische Unversehrtheit des Betroffenen beeinträchtigt wurde, ist schon komplizierter. Dies müssen vor Gericht bestellte Gutachter (Psychologen etc.) beurteilen.
Nötigung
Wenn eine Körperverletzung öffentlich im Internet angedroht wurde, liegt der Tatbestand der Nötigung vor. Werden über einen längeren Zeitraum hinweg Nachrichten, SMS, E-Mails etc. mit einem bedrohlichen oder beleidigenden Inhalt verschickt, kann der Täter auch wegen Nachstellung belangt werden. Diesem Psychoterror, dem man aufgrund der ständigen Verfügbarkeit der modernen Technik schwer bis gar nicht entgehen kann, sollte man schnell beenden.
Persönlichkeitsrecht
Der Ruf eines Menschen ist in Deutschland gesetzlich geschützt, weswegen Verstöße gegen das Persönlichkeitsrecht strafbar sind. Herabwürdigende Äußerungen (Beleidigungen etc.) müssen von niemandem hingenommen werden. Dabei ist es egal, ob die Beleidigungen öffentlich oder in einem privaten Rahmen offenbart werden.
Das Recht am eigenen Bild
Man kann auch gegen die unerlaubte Verbreitung eigener Fotos vorgehen. In Deutschland besitzt man das Recht am eigenen Bild. Wenn jemand ein Foto von mir veröffentlicht, muss ich in den meisten Fällen zuvor um Erlaubnis gebeten werden. Das gilt natürlich insbesondere für Fotos, wo die Personen ohne Kleidung abgelichtet werden. Dies ist sogarstrafbar, weil es eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches darstellt. Dieses Recht schützt neben unserer Unversehrtheit auch unsere Privatsphäre. Die Fotos des Ex-Freundes oder der Ex-Freundin zu verbreiten ist kein Kavaliersdelikt. Frust in der Beziehung oder ein mangelndes Unrechtsbewusstsein, welches bei vielen Jugendlichen vorherrscht, kann daran nichts ändern.
Gewaltdarstellungen
In Deutschland ist es verboten, Gewaltdarstellungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dieses Verbot gilt natürlich auch für das Internet. Auch von daher können Opfer dafür sorgen, dass derartiges Material schnell von Video-Plattformen wie Vimeo, YouTube & Co. gelöscht werden.
Was können Opfer tun?
Fachanwälte raten den Geschädigten, sich sofort einer Vertrauensperson (im Idealfall: Mutter oder Vater) anzuvertrauen. Viele Anwälte bieten an, vor Beginn des Verfahrens die Kosten zu berechnen, die dabei entstehen können. Wenn der Täter bekannt ist und überführt werden kann, muss dieser wahrscheinlich die Kosten übernehmen. Soziale Netzwerke sind beim Aufspüren der Täter behilflich, sie können auch vor Gericht zur Mitarbeit gezwungen werden.
Auch Abmahnungen möglich
Zivilrechtlich kann der Täter von einem Anwalt wegen der Persönlichkeitsrechtsverletzung abgemahnt werden. Den meisten Abmahnungen wurde eine Unterlassungserklärung beigefügt um zu verhindern, dass sich die Tat wiederholt. Neben der Kostennote von etwa 700 Euro kommt möglicherweise Schmerzensgeld und eine empfindliche Vertragsstrafe auf den Täter zu, sollte er die Tat trotz abgegebener Unterlassungserklärung wiederholen.
Ein Gedanke zu „Was kann ich gegen Cyber-Mobbing tun?“