Das Amtsgericht Hamburg hat in einem aktuellen Beschluss die Deckelung der Anwaltskosten auf 150 € (Streitwert 1.000 €) vorgenommen. Das Urteil wurde an das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken angelehnt, obwohl es zum Zeitpunkt des Urteils noch nicht rechtskräftig war. Bisher war es eher fraglich, ob die Entscheidung vom AG Hamburg ein Einzelfall bleibt. Die Juristen fragten sich insbesondere, wie sich das AG und LG München diesbezüglich entscheiden würde. Im Moment sieht es so aus, als wenn die Richter in München ganz ähnlich denken und schon jetzt das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken anwenden. Bisher galt der Gerichtsstand in München als Paradies für Abmahn-Anwälte.
Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken soll alle Verbraucher vor überhöhten Abmahngebühren bei Urheberrechtsverletzungen schützen. Die Abmahngebühren der Anwälte werden durch eine Deckelung deutlich reduziert. Das Gesetz soll verhindern, dass zahlreiche Kanzleien aus den Abmahnungen ein regelrechtes Geschäftsmodell aufbauen können. Deshalb werden die Kosten künftig für die erste Abmahnung an private Nutzer auf 155,30 Euro reduziert. Der Bundesrat stimmte dem Gesetz am 20. September 2013 zu.
Klage nach erfolgtem Filesharing
Nun liegt eine aktuelle Filesharing-Klage des AG München vor. Aus der Verfügung vom 27.08.2013 geht ein Hinweis an die Kläger CSR Rechtsanwaltskanzlei hervor, dass das AG München scheinbar die Ansicht des AG Hamburg teilt und eine Deckelung für angemessen hält. Das ist deswegen sensationell, weil das Gericht in München bisher jegliche Deckelung verweigert hat. Sollte die Kanzlei Waldorf Frommer etwa das AG München als sicheren Hafen für kostenintensive Abmahnungen verlieren? Man wird sehen…
AG München wendet ein Gesetz an, das noch nicht gültig ist.
Im aktuellen Fall wurde einem Filesharer eine Klage der Ettlinger Kanzlei CSR zugestellt, die ebenfalls am AG München eingereicht wurde. Für die Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Pornos im Internet wurden 1.000 € Schadensersatz und 651,00 € Anwaltskosten aus einem Streitwert von 10.000 € geltend gemacht. In der Verfügung (Aktenzeichen 224 C 19992/13) wird dem Kläger allerdings mitgeteilt, dass für die Richter lediglich ein Gegenstandswert deutlich unter 10.000 Euro in Betracht kommt. Das AG München weist dabei auf die eben erwähnte aktuelle Entscheidung der Richter in Hamburg (Beschluss vom 24.07.2013, Aktenzeichen 31a C 109/13) hin.
Es müsste aber noch abschließend geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen ein Gegenstandswert (mit entsprechender Höhe der Kostennote) gerechtfertigt ist. Sollte sich diese Vorgehensweise vor Gericht durchsetzen, wird man statt des Gegenstandswertes wahrscheinlich die Schadensersatzforderungen nach oben schrauben. Irgendwie müssen die hohen Rechnungen an die Tauschbörsen-Nutzer zustande kommen, oder? Trotzdem wäre es wünschenswert, sollten sich noch andere Richter dem Urteil aus Hamburg anschließen.