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movie2k.tl, movie4k.to, vibeo.tv & Co.: Empfang von Streams strafbar oder nicht?

Die Frage, die sich seit einigen Monaten viele Nutzer eines Streaming-Portals wie movie2k stellen, lautet: Kann man für den Konsum der Filme oder den reinen Besuch der Websites bestraft werden? Manchen Zuschauern geistern Bilder wie vom kino.to-Betreiber Dirk. B oder dem video2k-Betreiber Tim C. im Kopf, bei denen Durchsuchungen und umfangreiche Beschlagnahmungen durchgeführt wurden. Natürlich haben die Maßnahmen am Ende nichts ausrichten können. Das Interesse an den kostenlosen Kinomitschnitten ist ungebrochen groß. Um es gleich vorweg zu sagen: Bislang wurde diese Frage noch nicht endgültig vor Gericht geklärt. Die juristischen Meinungen dazu gehen weit auseinander.

Im Verfahren gegen Dirk B. sagte der Richter vom Amtsgericht Leipzig, der Empfang der Streams sei illegal. Da die einzelnen Teile der Streams auf den Festplatten der Computer zwischengespeichert werden, habe auch hierbei laut § 16 UrhG eine illegale Vervielfältigung der Werke stattgefunden. Auch eine vorübergehende Speicherung sei nicht legal. Andere Anwälte halten diese Argumentation für weit hergeholt.

Privatkopie oder nicht?

Man könne den Empfang der Streams von kinox.to, movie2k.tl & Co. juristisch auch als Privatkopie ansehen. In dem Fall wären einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zulässig. Unklar ist leider auch, ob der Empfang der Streams schon als Vervielfältigung angesehen werden kann. Dabei liegt die Datei ja nicht ohne weiteres auf der Festplatte vor, auf die man später zugreifen könnte. Die Besucher von Streamingportalen sind auf jeden Fall Privatpersonen, die die Werke zu nicht kommerziellen Zwecken einsetzen, von daher könnte die Privatkopie möglicherweise angewendet werden. Fraglich bleibt aber, ob die Vorlage als offensichtlich rechtswidrig beurteilt werden kann. Zumindest bis zur Offenlegung der Zusammenhänge bei kino.to war es den Nutzern nicht klar, wie „offensichtlich“ rechtswidrig derartige Angebote sind. Damals kam zutage, mit welch perfidem System die Uploader und Freischalter der Kinomitschnitte entlohnt wurden. Zudem wird auf den Portalen stets behauptet, ihr Angebot sei legal weil sie bei sich lediglich Linksammlungen zu Drittanbietern (Streaming-Hostern) anbieten.

Problematisch für die Ermittlungsbehörden ist auf jeden Fall, dass man den Empfang eines Streams explizit nachweisen müsste. Selbst wenn man eine IP-Adresse (bei einem Honeypott etc.) feststellen könnte, so gibt es noch immer keinen Beweis, welche Person aus einem Haushalt den Film angeschaut hat. Der zuständige Staatsanwalt müsste dann beweisen, wer von der Familie oder der Wohngemeinschaft zum fraglichen Zeitpunkt vor dem Rechner saß, was er nicht kann. Außerdem muss sich niemand bei einem Strafverfahren selbst belasten.

Abmahnungen sind unrentabel

Bei Filesharing-Abmahnungen kommt hingegen zumeist das Zivilrecht zum Tragen. Dann aber regelt die Störerhaftung, wer die Abmahnung und die Schadenersatzforderung bezahlen muss. Das ist der Anschlussinhaber, der den Vertrag mit der Telekom oder einem anderen privaten Internet-Anbieter abgeschlossen hat. Rein theoretisch könnte man Abmahnungen verschicken, wenn man an die IP-Adressen kommen würde, was aber nicht der Fall ist. Das lohnt sich sowieso nicht, weil weil sich die Kostennote des Anwalts nach dem Gegenstandswert richtet. Der richtet sich nach dem Wert des Werkes. Da jeweils nur ein Film konsumiert und im Gegensatz zum Filesharing keine Werke an Dritte angeboten wurden, ist der Gegenstandswert für Abmahnanwälte viel zu niedrig.

Schadsoftware als echte Bedrohung

Gefahr droht allerdings aus einer ganz anderen Richtung. Betreiber von Angeboten aus dem Graubereich jubeln ihren Besuchern gerne permanent oder auch stundenweise Viren oder Trojaner unter. Benutzer von Windows-Rechnern müssen ihre Software unbedingt auf einem aktuellen Stand halten. Bei der eingesetzten Schadsoftware wird häufiger eine veraltete Java- oder Browser-Version ausgenutzt. Anderenfalls kann es schnell passieren, dass der eigene Rechner in ein Botnetz eingespeist oder komplett (GVU-Trojaner) gesperrt wird.

Fazit zum Thema movie2k & Co.

Für die GVU, Staatsanwaltschaften und Abmahn-Anwälte besteht im Prinzip kein Handlungsbedarf bei Besuchern von Streaming-Portalen. Bislang ist noch niemand für die Nutzung derartiger Angebote im Web verurteilt worden. Wie gesagt: Das erste Verfahren zur Klärung dieser Fragestellung vor Gericht hat noch nicht stattgefunden.

Problematisch bei der Nutzung von movie2k.tl, vibeo.tv, movie4k & Co. ist hingegen der mögliche Befall durch Schadsoftware. Das ist für die Besucher die eigentliche Bedrohung…

9 Gedanken zu „movie2k.tl, movie4k.to, vibeo.tv & Co.: Empfang von Streams strafbar oder nicht?

  1. Den Inhalt des Beitrags (natürlich nicht im Wortlaut) liest man aktuell mindestens einmal pro Jahr von verschiedenen freien Journalisten und „Berichterstattern“. Auf die vor Halbwissen strotzenden Jugendlichen und Erwachsenen mit jugendlichem Niveau gehe ich dabei mal nicht ein. Die bekannten User mit einem Anwalt / Polizist / Richter / Henker in der Verwandschaft, oder dem guten Kumpel der bei der GVU sitzt 😛

    Es wird wohl mal Zeit hier ein klares Urteil zu haben, und das möglichst nicht von irgendeinem kleinen Gericht sondern schon einer höheren Instanz. Im Optimalfall vom BGH, der ist ja gleich bei mir um die Ecke *zaunpfahlmessage*.

    Ich habe kein Problem damit zu zu geben das ich mir solche Streamseiten (natürlich rede ich von lovefilm und maxdome) angesehen habe, ich kann dem, persönlich aber nicht mal etwas abgewinnen. Viel zu oft gibt es Probleme mit der Qualität, dem Puffern, den Angeboten oder den Playern und zusätzlichen FSK Schutzmaßnahmen.

    Wir bleiben lieber bei unserer Stammvideothek und damit bei DVD und BlueRay 🙂

  2. Ich wüsste auch gerne, wieso sich der Richter in Leipzig zu dieser Aussage herabgelassen hat. Natürlich nutzte die GVU das um PR in eigener Sache zu machen. Dafür werden die ja schließlich von der Filmwirtschaft bezahlt. Da aber niemand wegen der Benutzung angeklagt wird, wird es so bald auch zu keinem Urteil kommen. Die Staatsanwälte haben wirklich andere Dinge zu tun.

    Von Cam-Rips kann man naturgemäß keine tolle Ton- oder Bild-Qualität erwarten, das ist logisch. Schön wäre es allerdings, es gäbe legale Angebote wo man zumindest die halbwegs aktuellen Filme in DVD-Qualität anschauen könnte.

    Die Geschwindigkeit beim Puffern von Filmen hängt natürlich auch von der Uhrzeit ab. Wer Samstags Abends über movie4k einen aktuellen Blockbuster anschauen will, sollte den Stream vorab ca. 30 Minuten laufen lassen. Ansonsten bleibt der gerne häufiger stehen, weil zu dem Zeitpunkt sehr viele Personen auf den Stream zugreifen wollen. Der Schutz von Minderjährigen kommt bei den Anbietern aus dem Graubereich auch zu kurz. Da werden sehr gerne neben Kinofilmen ab 18+ auch Pornos angeboten.

  3. Bei den legalen Angeboten wie eben z.B. maxdome oder auch lovefilm ist es teilweise ja nicht einmal besser. Lovefilm lief bei uns durchaus gut, das Angebot wächst ist aber noch zu uninteressant was aktuelle Titel angeht. Bei maxdome hatten wir hingegen nur Probleme. Die FSK18 Freischaltung ist mehr als aufwendig, man muss bei maxdome in der Regel min. 2 Apps installieren (PC wohl bemerkt) und und und… Wenn man dann endlich dazu kommt einen Film schauen zu wollen und die Downloadfunktion nutzt, um keine Pufferprobleme zu haben, läd deren Client 2-3 MB herunter, meint er sei fertig und der Film startet nicht 😛 Aber immerhin bietet maxdome einen Download an, lovefilm hat das Feature wiederum nicht. Dafür laufen die Streams dort akzeptabel gut.

    Über den Support freie Betriebssysteme wie eben Linux kann man streiten, allerdings sollten die Anbieter hier durchaus nachdenken wie viele potentielle Kunden Ihnen flöten gehen. Bisher hat es so gut wie keiner im Repertoire.

    Lange rede kurzer Sinn: Die legalen Angebote sind unnötig kompliziert und funktionieren teilweise nicht richtig. Sie sind unattraktiv. Es ist schade das die Filmindustrie den Trend verkennt und in solche Services nicht investiert. Der Umsatz wäre durchaus da 😉

  4. Als Antwort warum das so ist, wird einem erklärt, man sei halt an Verträge gebunden. So geschehen auf einer Veranstaltung der GVU in Berlin Ende 2012. Natürlich gibt es Verträge. Allerdings werden auch ständig neue unterschrieben oder alte Verträge laufen aus. Der wahre Grund ist, dass man die bestehende Verwertungskette nicht aufbrechen will. Die Unternehmen glauben noch immer, damit könne man weiterhin ein Maximum an Umsätzen erzielen.

    Das Filmangebot bei den legalen Alternativen ist mangelhaft, die technische Umsetzung hat auch ihre Mängel. So lange das so ist, werden die Anbieter aus dem Graubereich leichtes Spiel haben. Und so lange werden sie es auch schaffen, mit der Verbreitung von Schadsoftware, Werbung oder dem Verkauf von Premium-Accounts bei Streaming-Hostern viel Geld zu verdienen. Aus reinem Mitgefühl wurde noch kein einziges Streaming-Portal aus dem Boden gestampft.

  5. Das ist eine Sache die mich so arg verwundert. Einerseits wird gejammert wie viele Kunden zu den Streamingportalen, ob nun legal oder illegal, rennen und wie viel Umsatz und Gewinn die illegalen Portale alleine mit Werbung und „Premium“-Zugängen machen, andererseits erkennt keine „Sau“ da oben wie gewinnbringend man das für sich selbst nutzen könnte? Sprich für die eigene Industrie.

    Selbst meine Tochter (mittlerweile 12), die von Berichterstattungen im Netz liest und teilweise im TV mitbekommt, die sehr gerne YouTube nutzt und mich fragte ob das denn dann nicht auch illegal sei, kam auf die Idee das die „Hersteller“ und Urheber das auch einfach für sich nutzen könnten. Das war letztes Jahr, da war sie immerhin erst 11.

    Mit Musik-Angeboten klappt das ja inzwischen recht gut wies aussieht. Die Anbieter der letzten Jahre halten sich auf dem Markt und das Geschäft scheint auf zu gehen.

  6. Die Besucherzahlen in den Kinos sind ja auch in Deutschland weiter angestiegen. Von daher sieht man offenbar keinen Handlungsbedarf. Auch die Musikindustrie fing erst an zu reagieren, als die (teils erheblichen) Verluste nicht mehr übersehen oder wegdiskutiert werden konnten.

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