Impressumspflicht für Webseiten: Was muss drin stehen?

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Unser Gesetzgeber verlangt, dass jede in Deutschland betriebene Webseite ein vollständiges Impressum bereithalten muss, auf das unmittelbar zugegriffen werden kann. Doch was muss alles im Impressum drin stehen?

Sowohl der Rundfunkstaatsvertrag als auch das Telemediengesetz besagen, dass alle in Deutschland betriebenen Webseiten ein gültiges Impressum bereithalten müssen, das gilt übrigens auch für private Webseiten oder Blogs. Zwar war die Impressums-Pflicht ursprünglich nur für kommerziell gedachte Online-Angebote beschränkt, doch um Abmahnungen vorzubeugen, sollten auch Privatpersonen ein vollständiges Impressum vorhalten. Wer als Freiberufler (so z.B. als Seminarleiter, Webdesigner oder Autor) seinen Blog als Showroom seiner Arbeiten benutzt, gilt vor dem Gesetz sowieso nicht mehr als Privatperson …

Pflicht: separates Impressum bei eigenen Seiten auf Facebook & Co.

Wichtig: Unternehmen, Privatpersonen als auch Freiberufler müssen auch bei Twitter, Facebook, Google Plus, YouTube oder einem anderen sozialen Netzwerk ein separates Impressum vorhalten oder zumindest das Impressum des eigenen Blogs verlinken, sofern sie dort eine eigene Seite betreiben. 2013 erfolgte eine regelrechte Abmahnwelle aufgrund eines fehlenden Impressums bei Facebook. Es gab in der Vergangenheit auch mehrere Versuche, Wettbewerber wegen eines fehlenden Impressums bei Xing abzumahnen.

Datenschutzerklärungen

Wer auf der eigenen Webseite Produkte von Amazon bewirbt, muss dazu eine eigene Datenschutzerklärung einbauen, das gilt natürlich auch für andere Online-Shops, deren Widgets man einbindet. Die Anbieter halten aber für alle Nutzer fertige Datenschutzerklärungen bereit, die man nur per copy & paste einbinden muss.

Eigene Datenschutzerklärungen werden auch fällig, sofern man Plug-ins (z.B. zum Teilen von Beiträgen) von Twitter, Facebook, G+ oder von einem anderen sozialen Netzwerk implementiert hat. Nicht vergessen: Auch die Erhebung der Besucherdaten durch Google Analytics macht eine separate Datenschutzerklärung nötig! Wer darauf verzichtet, muss auf Dauer mit einer Abmahnung eines Wettbewerbers rechnen. Das muss nicht aber es kann halt passieren. Das gleiche gilt übrigens auch für die VG Wort, weil auch in diesem Fall nutzerbasierte Daten von Dritten gespeichert und ausgewertet werden.

Ladungsfähige Adresse entscheidend

Zunächst sollte man wissen, warum der Gesetzgeber überhaupt auf die vollständige Angabe aller Daten des Webseiten-Betreibers besteht. Alle Nutzer einer Website sollen mithilfe dieser Vorgabe mit möglichst wenig Aufwand in Erfahrung bringen können, wer für die dort angebotenen Inhalte wie Filme, Bilder, Texte, Links etc. verantwortlich ist – deswegen nennt sich diese Pflicht auch Anbieterkennzeichnungspflicht. Wichtig ist das Impressum vor allem für solche Besucher, die glauben, dass dort ihre Rechte verletzt werden. Sie brauchen eine ladungsfähige Anschrift, um sich notfalls gerichtlich an den/die Seitenbetreiber wenden zu können. Deswegen ist die Angabe eines anonymen Impressums inklusive Postfach (früher: Postlagerkarte) nicht erlaubt. Im Impressum muss die komplette Anschrift und der Name des Betreibers stehen.

Wichtig: Das Impressum muss zwingend auf der Hauptseite Eurer/Ihrer Website mit einem Klick erreichbar und als solches gekennzeichnet sein. Wer sich im deutschen Web umschaut, dem fällt sofort auf, dass man überall auf der Suche nach dem Impressum auf der Startseite fündig wird. Wer seine Website verschachtelt und somit einen direkten Zugriff auf die Kennzeichnung des Anbieters verhindert, riskiert unabhängig von der Richtigkeit der Angaben eine Abmahnung! Der Grund ist einfach. Niemand soll bei Verletzungen beispielsweise des Urheber- oder Persönlichkeitsrechts lange nach der Anschrift des Betreibers suchen müssen. Der Gesetzgeber möchte damit einen direkten Zugriff auf alle relevanten Informationen gewährleisten.

Das Impressum – was muss zwingend enthalten sein?

Bei sozialen Netzwerken kann man aus Platzgründen auf das Impressum seines Blogs oder der eigenen Website verlinken, das reicht völlig aus. In jedem Fall muss erkennbar sein, dass der Link zum Impressum führt. Die reine Angabe der URL ist hingegen nicht ausreichend. Bei Facebook ist die Infobox der beste Ort für den Link zum Impressum, weil diese auf jeder Seite sichtbar ist.

justitia MännchenIm Impressum muss auf jeden Fall enthalten sein: der Vor- und Nachname, die vollständige und korrekte Anschrift inklusive Straße, Postleitzahl und Ort. Eine elektronische und eine reguläre Kontaktmöglichkeit müssen dort zudem angeboten werden. Konkret kann das ein Kontaktfeld oder eine E-Mail-Adresse sein, zuzüglich zu mindestens einem erreichbaren Telefonanschluss. Wer seine Festnetznummer nicht preisgeben will, kann alternativ seine Handynummer im Impressum angeben. Wer sich bei der Angabe der E-Mail-Adresse vor Spam schützen will, sollte diese in Form einer Grafik einbinden. Achtung: Wer auf seiner Website die vollständige E-Mail-Adresse als Text angibt, wird schon kurze Zeit später zahlreiche unerwünschte Werbebotschaften erhalten. Es gibt unzählige Webcrawler, die nichts anderes tun als das Internet nach E-Mail-Adressen zu durchsuchen, damit die Spammer noch mehr Empfänger zur Verfügung haben.

Unternehmen müssen den Namen der Firma und ihren gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter angeben. Dies kann beispielsweise der Vor- und Zuname des Geschäftsführers einer GmbH oder einer UG (haftungsbeschränkt) sein. Auch hier ist die Angabe einer erreichbaren Telefonnummer wichtig. Wer sich effektiv vor Abmahnungen schützen will, verzichtet hingegen auf die Angabe eines reinen Anrufbeantworters oder einer Faxnummer. Alle Unternehmen und Freiberufler müssen außerdem stets ihre Umsatzsteueridentifikationsnummer mit angeben.

Betreiber von News-Portalen oder Webseiten mit sonstigen regelmäßig erscheinenden journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten müssen zusätzlich einen Verantwortlichen der Inhalte samt Name und Anschrift benennen. Für freiberufliche Journalisten gilt diese Vorgabe nicht. Selbst wenn sie auf ihrer Website manche ihrer Artikel veröffentlichen, müssen sie die Anbieterkennzeichnung nicht doppelt vornehmen. Wer all diese Hinweise befolgt, ist auf der sicheren Seite.

Hilfe, geht das nicht einfacher?

Doch, geht es. Bei eRecht24 und anderen Seiten mit einem juristischen Schwerpunkt werden einem kostenlose Impressums-Generatoren angeboten. Anfangs müssen einige Fragen beantwortet werden, die für die Gestaltung des Impressums entscheidend sind. Am Ende spuckt der Generator das korrekte Impressum aus, welches man nur noch einbinden muss.
Darüber hinaus findet man als anschauliches Beispiel hier ein Musterimpressum.

Haftungsausschluss – sinnvoll oder nicht?

Die ganzen Disclaimer, die ursprünglich aus dem US-amerikanischen Recht stammen, klingen vielleicht alle ganz schlüssig und wurden früher sehr oft verwendet. Sie bewahren einen aber im Ernstfall nicht vor rechtlichen Problemen. Nur weil man die Haftung für verlinkte Webseiten etc. versucht hat auszuschließen, hilft einem das vor Gericht sehr wenig. Besonders sinnfrei erscheint die Warnung: „Der virtuelle Zutritt ist allen Juristen untersagt.“ Das wird keinem Betreiber helfen, wenn es doch einer tut. Einzig der Hinweis von Ratgeberseiten, dass ihre bereitgestellten Informationen möglicherweise nicht ganz aktuell, vollständig oder richtig sind, erscheint sinnvoll. Je gefährlicher die Folgen eines falschen oder zu alten Ratschlags sein könnten, desto näher am Ratschlag sollte dieser Hinweis stehen.

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Abmahnungen sind auch per E-Mail gültig!

Sich stumm wie ein Fisch zu stellen, sofern die Abmahnung zunächst nur per E-Mail eintrudelt, hilft einem gar nichts. Meistens verschicken die Kanzleien ihre Abmahnungen sowohl per Einschreiben als auch per E-Mail. Von daher wird auch das Einschreiben bald eintreffen. Die elektronische Kontaktaufnahme geschieht schneller und gibt den Empfängern etwas mehr Zeit, um darauf sinnvoll reagieren zu können.

Hilft eine UG (haftungsbeschränkt) gegen Abmahnungen?

Klare Antwort: nein! Die meisten Rechtsanwaltskanzleien verschicken diese nämlich gleich zweifach. Wer sich als Betreiber einer News-Webseite mit dieser Mini-GmbH vor Abmahnungen schützen will, wird schnell enttäuscht werden. Die zweite Abmahnung ergeht nämlich auch gegen den Autor des Artikels. Sofern der Autor einer der Geschäftsführer der UG ist, wird ihm dies wenig helfen. Erleidet das Unternehmen aufgrund einer Abmahnung oder eines gerichtlichen Verfahrens Schiffbruch, dann betrifft die Negativeintragung bei den Auskunfteien auch den/die Geschäftsführer.

Abmahnung: wenn die Auskunftei anruft

abmahnungOftmals erfolgt im Fall einer Abmahnung zeitgleich eine Anfrage einer Wirtschaftsauskunftei. Die Gegenseite will damit in Erfahrung bringen, ob der Abgemahnte eigentlich dazu in der Lage ist, die Kosten des (noch) außergerichtlichen Verfahrens zu tragen. Zudem dürfte die telefonische Kontaktaufnahme des Rechercheurs von Creditreform, Bürgel etc. beim Angerufenen für den entsprechenden Aufruhr sorgen. Damit wird der Abgemahnte natürlich zusätzlich eingeschüchtert, was mitunter absichtlich geschieht.

Bildquellen: MIH83, peggy_marco, Sophieja23 – CC0, thx!

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