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Klage abgewehrt: Liste jugendgefährdender Websites bleibt geheim

Thema Jugendschutzgesetz. Diverse jugendgefährdende Websites dürfen nicht von den Suchmaschinenanbietern angezeigt werden. Wer beispielsweise nach der Sklavenzentrale sucht, findet zwar den Wikipedia-Eintrag, nicht aber einen direkten Link zu Deutschlands größtem BDSM-Portal. Bei Wikipedia zeigt man die korrekte URL zwar an, zum Schutz der Minderjährigen hat mn sie aber nicht verlinkt. Was das letztlich bringen soll, weiß wahrscheinlich nur der verantwortliche Admin.

Jugendschutzgesetz öffnet Zensur Tür und Tor

Laut Jugendschutzgesetz darf man praktisch überall zensieren. Das betrifft beispielsweise ein Werbeverbot, das Verbot der Ausstellung bestimmter Medien im Einzelhandel, unter Umständen sogar ein absolutes Verbreitungsverbot. Der Artikel 5 Grundgesetz (Meinungsfreiheit, Zugang zu allen Medien) darf im Rahmen der Bestimmungen zum Schutz der Jugend eingeschränkt werden. Das Problem bei der Liste der zensierten Websites ist aber, dass diese geheim ist. So wird argumentiert, es bestünde die Gefahr, dass Minderjährige die Liste in Anspruch nehmen könnten, um auf die Inhalte zuzugreifen, die man ihnen eigentlich vorenthalten will. So könnte man die Daten als „Best of“ der Abgründe des Internets missbrauchen, um Zugriff auf die übelsten Ecken des Webs zu erhalten.

Klage gescheitert

Auch der Medienanwalt Marko Dörre, der das Blog PornoAnwalt.de betreibt, scheiterte mit seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln. Er wollte die Liste der von den Suchmaschinen zensierten Medien einsehen. Rund 3.000 URLs sind dort verzeichnet, auf die man auch künftig nicht zugreifen darf. Rechtsanwalt Dörre findet es bedenklich, dass man Inhalte indiziert und der Bürger nicht weiß, was er offiziell nicht wissen oder sehen darf. Auch sei bei der Geheimhaltung der Liste keinerlei Kontrolle der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) möglich.

Die Suchmaschinenanbieter fungieren im Internet wie Schrankenwärter. Was im Web nicht auffindbar ist, das existiert praktisch nicht. Wer wissen will, ob alle Verlinkungen auf der eigenen Website legal sind, müsste korrekterweise beim BPjM bei jedem einzelnen Link nachfragen. Wer fahrlässig agiert und auf jugendgefährdende Inhalte verlinkt, riskiert im Extremfall Bussgelder von bis zu 500.000 Euro. Wäre die Liste öffentlich, wäre der Kontrollaufwand der Webmaster vergleichsweise gering.

Doch kann man die Jugend wirklich effektiv schützen?

Bei Google erhält man derzeit nach nur 0,2 Sekunden 1.980.000.000 Ergebnisse beim Suchbegriff „Sex“. Auch die Video- und Bildersuche nach einschlägigen Begriffen bringt mehr Ergebnisse zutage, als man binnen eines Jahres konsumieren könnte. Wer seinen Weg zu Xvideos, YouPorn oder Pornhub sucht, wird trotz BPjM fündig. Das Ausblenden der Suchergebnisse bringt nach Aussage vieler Kritiker überhaupt nichts.

2 Gedanken zu „Klage abgewehrt: Liste jugendgefährdender Websites bleibt geheim

  1. Jugendschutz ist nur ein Vorwand für Zensureinrichtungen und Zensur selbst. Ist bekannt, ob weiter in die nächste Instanz geklagt wird?

    1. Ich finde Jugendschutz sehr wichtig und denke nicht das es nur ein Vorwand ist. Leider funzt das ganze Prinzip im Internet aber nicht und somit eigentlich fast für die Katz das ganze. Wer Pron finden will findet ihn auch, und das ganz simple 🙁

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