Laut dem Urteil vom 7.5.2013 (Az.: 5 U 32/12) des Kammergerichts (KG) Berlin muss der Betreiber einer Webseite im Impressum eine gültige E-Mail-Adresse angeben. Die Angabe der Anschrift, mehrerer Telefonnummern, Faxnummern und das Bereitstellen eines Kontaktformulars war für die Richter nicht ausreichend. Der Beklagte sei damit den Anforderungen der Impressumspflicht laut dem TMG nicht nachgekommen.
Das kennt man ja nur zu gut als Blogger oder Betreiber einer Website. Wer möchte schon freiwillig seine E-Mail-Adresse auf seiner Website vermerken, weil man dann schnell mit Spam-Mails überschüttet wird. Auch der Beklagte vor dem KG Berlin wollte sich die Angabe seiner gültigen E-Mail-Adresse sparen. Das KG argumentierte, laut § 5 Abs. 1 Nr. 2 Telemediengesetz (TMG) müsse jeder Anbieter einer Webseite Angaben machen, „die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation“ mit ihm ermöglichen, „einschließlich der Adresse der elektronischen Post.“ Dementsprechend habe bereits der Europäischen Gerichtshof mit Urteil vom 16.10.2008 entschieden, dass die Angabe einer E-Mail-Adresse im Impressum unerlässlich sei (Az: C-298/07).
Kontaktformular im Impressum beinhaltet zu viele Einschränkungen
Laut Urteil müsse sich der Kunde bei der Nutzung eines Kontaktformulars nicht in ein vorgegebenes Formular „zwängen“ lassen. In dem Fall könne zudem nicht dokumentiert und verfolgt werden, wie die Nachricht zugestellt wurde. Im Gegensatz zum Kontaktformular kann man bei einer E-Mail den Betreff, die Länge der Nachricht oder die Beschaffenheit der angehängten Dateien frei bestimmen. Dies sei bei einem Kontaktformular oftmals nicht gegeben, argumentierte das Gericht.
Durch das Urteil wurde nochmals klargestellt, dass in Deutschland eine E-Mail-Adresse im Impressum Pflicht ist. Viele Betreiber einer deutschen Website wissen davon aber leider noch nichts. Die eigene E-Mail-Adresse kann man ja so angeben, dass sie von den Bots der Spammer nicht ausgelesen werden kann.
Weitere umfangreiche Informationen zum Thema Impressum findet man hier.